5 Jahre Garantie auf Elektrogeräte
A. Bedingungen für die 5 Jahre Garantie auf Elektrogeräte
1. Umfang der Garantie
In diesem Garantievertrag werden alle bei Ihrem Verkäufer gekauften fest installierten neuen Elektroeinbaugeräte und Standgeräte, z. B. Kühl- oder Gefrierschränke, Herde, Mikrowellen, Backöfen, Geschirrspüler und Dunstabzugshauben und Kaffee–Vollautomaten, erfasst. Der in Punkt 6 angeführte Garantiedienstleister ersetzt Ihnen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für die Garantie die Kostender Reparatur Ihres Gerätes bei Fehlern, die nachweislich auf Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Für Kaffee – Vollautomaten gelten zusätzlich die abweichenden und ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 8.
2. Art des Garantievertrages
Gemäß dem Garantievertrag sorgt der Garantiedienstleister dafür, dass die Funktionstüchtigkeit des vom Garantievertrag erfassten Gerätes des Garantieberechtigten durch Wiederherstellung im Garantiefall während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird.
3. Garantiegebühr & Garantiefälle
Die Garantiegebühr ist abhängig von der Gerätegattung sowie dem Kaufpreis des Gerätes und muss einmalig bei Vertragsabschlussbezahlt werden. Der Garantiedienstleister übernimmt die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des vom Servicevertrag umfassten Gerätes inklusive mitverpacktem Originalzubehör im Garantiefall. Garantiefälle sind ausschließlich unvorhergesehene und plötzlich eintretende Gerätefehler durch: Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler nach Ablauf der Garantie und Gewährleistung des Herstellers und des Verkäufers. Eine gewerbliche Nutzung ist möglich, wenn das vom Hersteller für das entsprechende Gerät vorgesehen ist. Der Garantievertrag gilt weltweit
4. Wann liegt kein Garantiefall vor
Der Garantiedienstleister leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Reparatur oder Ersatz für Gerätefehler oder Schäden
- durch Vorsatz;
- durch einen Dritten;
- durch grobe Fahrlässigkeit;
- durch unsachgemäße Aufbewahrung oder durch Gebrauch entgegen der Vorschriften des Herstellers;
- für die ein Dritter, etwa der Hersteller, Händler, ein anderer Versicherer oder ein Reparaturunternehmen einzustehen hat bzw. haftet;
- durch Abnutzung oder Alterung;- durch Serienfehler;
- durch Erdbeben und Kriege;
- durch Terror;
- die als kosmetische Schäden gelten, wie z.B. Kratzer, Dellen, Farbveränderungen usw.;
- durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen, Verlieren, Diebstahl, Raub und Einbruch;
- durch Folgeschäden und Nutzungsausfälle;
- durch äußere Einflüsse und Ereignisse (z.B. Wasserschaden nach Rohrbruch) und sonstige anormale Umweltbedingungen und Elementarschäden;
- durch Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung (auch des Mahlwerks), Überlastung, falsches Zubehör;
- durch den Einsatz vom Hersteller nicht freigegebener Zubehör-, Ergänzungs-, Anbauteile, Pflegemittel und nicht speziell für Kaffee-Vollautomatenfreigegebene Kaffeebohnen,;
- durch alle Arten von Software und Daten.
Bei Verstoß gegen diese Garantiebedingungen oder Nichterfüllung der hier genannten Voraussetzungen, erlischt die Garantie vollständig. Sie erlischt insbesondere bei Reparaturen und Eingriffen durch nicht von uns beauftragte Kundendienste oder bei Selbstvornahme. Behoben wird nur der unmittelbare Fehler am Gerät. Für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Haftpflichtschäden, ideelle Schäden und mittelbare Schäden (Folgeschäden) wird nicht gehaftet.
5. Pflichten des Garantieberechtigten im Garantiefall
Der Garantieberechtigte hat das vom Garantievertrag erfasste Gerät auch während des Transportes ordnungsgemäß, sorgfältig und sicher und nach den Herstellerangaben aufzubewahren und zu gebrauchen. Der Garantieberechtigte hat bei Auftreten eines Garantiefalles dem Garantiedienstleister unter http://www.aqilo.com den Garantiefall unverzüglich, spätestens eine Woche nach Kenntnisnahme und vor jeder Reparatur anzuzeigen; dem Garantiedienstleister unverzüglich jede Auskunft in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Garantiefalles oder des Umfanges der zu erbringenden Leistung erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Garantiefalles zu gestatten; vom Garantiedienstleister angeforderte Belege beizubringen. Verletzt der Garantieberechtigte eine Pflicht nach Punkt 5, so hat der Garantieberechtigte keinen Anspruch auf eine Garantieleistung. Ebenso hat der Garantieberechtigte keinen Anspruch auf eine Garantieleistung, wenn der Garantieberechtigte arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder dieHöhe der Leistung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht oder den Garantiefall vorsätzlich herbeiführt. Die Ansprüche des Garantieberechtigten aus dem Garantievertrag verjähren nach 6 Monaten.
6. Beginn und Ende des Garantievertrages, Verkäufer, Garantiedienstleister
Der Garantievertrag beginnt nach dem Kauf des Gerätes mit Zahlung der Garantiegebühr an den Verkäufer und endet nach 5 Jahren. Die Garantiegebühren werden bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Der Garantievertrag besteht aus diesen allgemeinen Bedingungen und der Originalrechnung über das vom Garantievertrag erfasste Gerät. Vertragssprache und die Sprache der Kommunikation ist deutsch. Der Händler, der auf der Rechnung des vom Garantievertrag erfassten Gerätes genannt ist, ist der Verkäufer des Garantievertrages. Er ist jedoch nicht mit der Schadenabwicklung betraut. Diese wird durch die AQILO GmbH, Mooslackengasse 17, 1190 Wien, Österreich,Firmenbuch Wien: FN 170057i,kontakt@aqilo.com,http://www.aqilo.com., vorgenommen.
7. Leistungsumfang
Geleistet werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Arbeiten und Transporte, gestellt werden Ersatz-, Serviceteile sowie Wartungsmaterialien. Ist das Gerät wirtschaftlich nicht wiederherstellbar, wird dieses durch ein technisch annähernd gleichwertiges Gerät ersetzt. Eine Auszahlung in bar ist nicht möglich. Der Altgerätewert ist der auf dem Kaufbeleg genannte Gerätepreis abzüglich 10% des Gerätepreises pro abgelaufenem Jahr. Obergrenze der Entschädigung ist der Ersatzgerätepreis, wobei bereits geleistete Entschädigungen für Vorschäden (z.B. Mehrfachreparaturen) mitgerechnet werden. Erhält der Garantieberechtigte im Zuge dieses Vertrages ein Austauschgerät, so geht das defekte Gerät inklusive Zubehör in das Eigentum des Garantiedienstleisters über. 8. Bedingungen für Kaffee-Vollautomaten Zusätzlich gilt: Die Verbringung der Standgeräte zum Werkskundendienst (hin + zurück) erfolgt grundsätzlich auf eigene Rechnung und Risiko. Die Garantie endet vorzeitig bei Nicht-Einhaltung der werksseitig festgelegten Hinweise für Nutzung, Pflege, Reinigung, Entkalkung /Service, mangelnder Wartung und Reinigung sowie bei Erreichung von 15.000 gebrühten Tassen. Maßgeblich für die Feststellung ist der werksseitige Zähler. Der bestimmungsgemäße Geräte-Service ist im Schadenfall nachzuweisen und muss ebenfalls durch den jeweiligen Werkskundendienst durchgeführt werden, sofern die Werksvorschriften keine Eigenleistung des Benutzers zulassen. Abweichend von Punkt 7 wird die mögliche Leistung pro Gerät auf dessen wirtschaftlichen Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts begrenzt. Dieser beträgt ab dem 3. Jahr 75%, im 4. Jahr 65% und im 5. Jahr 55% des nachgewiesenen, ursprünglichen Kaufpreises. Dem Kunden bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren Zeitwert nachzuweisen. Für den Garantievertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen ist deutsches Recht anzuwenden. Druckfehler und Gebührenänderungen vorbehalten. Stand 01.11.2017.